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 Bereits im Mai 2008 habe ich rund 20 Anfragen an Behörden in Baden-Württemberg gestellt. Die Antworten geben Anhaltspunkte, wie Verbraucher ihre Anfragen formulieren sollten, um möglichst nützliche Informationen zu erhalten.

Das Landratsamt Sigmaringen habe ich nach Verstößen gegen das Lebensmittelrecht in - jeweils konkret benannt - einem Restaurant, einem Café, einem Supermarkt und einem Discounter gefragt.
Die erste Antwort kam innerhalb eines Monats; Beim Discounter wurden im vergangenen Jahr keine Verstöße festgestellt.
Länger dauerte es in den anderen Fällen, weil die Behörden den betroffenen Betrieben Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, bevor sie Informationen erteilt. Drei weitere Monate später kam dann die zweite Antwort.
In dem Restaurant wurden Lebensmittel nicht sachgemäß gelagert: Rehragout lag in einem nicht verschlossenen Plastikeimer zusammen mit rohem Gemüse in der Küche, Schinken lag unverpackt in der Tiefkühltruhe.
Der Supermarkt hatte die Temperaturen in der Tiefkühltruhe nicht auf dem vorgeschriebenen Stand gehalten.
In dem Café wurde nicht ausreichend gereinigt, reine und unreine Arbeitsschritte nicht genügend getrennt.

Auch die umgekehrte Herangehensweise kann erfolgreich sein: Im Jahresbericht 2006 des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Stuttgart (CVUA) in Fellbach wurde unter anderem von gesundheitsschädlichem, mit Mikroorganismen verunreinigtem Fleisch berichtet. Mit dem Verbraucherinformationsgesetz konnte ich herausfinden, in welchem Supermarkt dieses Ekelfleisch zu finden war, wenn es auch etwas komplizierter war:
Das CVUA habe ich zunächst gefragt, in welchem Landkreis dieser Verstoß festgestellt wurde. Es war der Rems-Murr-Kreis. Mit dieser Auskunft konnte ich dann das dortige Landratsamt nach dem konkreten Betrieb fragen. Knapp drei Monate später nannte das Amt mir den Namen des Supermarkts und seine Adresse.

An diesem Beispiel wird ein Mangel des Gesetzes deutlich; zwar habe ich erfahren, in welchem Supermarkt im Jahr 2006 gesundheitsschädliches Fleisch in der Truhe lag - für die Einkaufsentscheidung zwei Jahre später hat diese Information natürlich nur begrenzten Wert.

Ein weiterer Haken des Gesetzes: Die für Verbraucher besonders einfache Frage nach Verstößen gegen das Lebensmittelrecht in den Betrieben ihrer Umgebung beantworten die Behörden nicht - "zu unbestimmt" seien solche Auskunftsverlangen. Auch mein Versuch einer vorsichtigen Eingrenzung der Anfrage - bei der immer noch möglichst viele Betriebe genannt werden, die man als Verbraucher lieber meiden sollte - führte nicht weiter. Zum Beispiel hatte ich nach "besonders gravierenden Verstößen" gefragt - den meisten Landratsämtern war das immer noch zu wenig konkret. Das Landratsamt Sigmaringen hingegen war kooperativ und antwortete; es habe im Kreis Sigmaringen im letzten halben Jahr keine Verstöße gegeben, die Betriebsschließungen, Strafanzeigen oder eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit zur Folge gehabt hätten.