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Gerichtsentscheidungen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die - soweit ersichtlich - bundesweit erste Gerichtsentscheidung zum Verbraucherinformationsgesetz erlassen (Beschluss vom 21.01.2009, Az.: 4 K 4605/08 und 4 K 4615/08).Wenig später hat sich auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung mit dem VIG befasst - vor allem mit der Frage, wann schützenswerte Betriebsgeheimnisse vorliegen (Beschluss vom  27.05.2009, Az.: 13a F 13/09).


Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss vom 21.01.2009, Az.: 4 K 4605/08 und 4 K 4615/08

Die Verwaltungsrichter kommen zu folgenden Ergebnissen:

1. Der Informationsanspruch nach dem VIG setzt entgegen der Überschrift des Gesetzes nicht voraus, dass sich der Verstoß gegen lebensmittel- und futtermittelrechtliche Vorschriften auf die Gesundheit bezieht.
2. Das Gesetz erstreckt sich auch auf Verstöße, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, deren Ahndung aber erst danach abgeschlossen wurde.
3. Das Interesse des Verbrauchers an der Kenntnis des betroffenen Produkts und des Erzeugerbetriebs kann bei schwerwiegenden Verstößen die Gefahr möglicher Absatzeinbußen überwiegen.
4. Strafrechtlich relevante Sachverhalte, wie z.B. eine Falschdeklaration, sind keine Geschäftsgeheimnisse.

 


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Schreiben Sie an: info(at)vig-nutzen(dot)de


 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom  27.05.2009, Az.: 13a F 13/09

In dem Verfahren ging es um die Vorlage ungeschwärzter Unterlagen, die Angaben zu Chemikalienbestandteilen in Getränke-Kartonverpackungen enthalten. Das Gericht entschied, dass den Auskunftsansprüchen auf Grundlage des VIG schützenswerte Belange der die Getränke vertreibenden Unternehmen nicht entgegenstehen. Hierbei befasste sich das Gericht vor allem mit der Frage, ob in dem Fall Betriebsgeheimnisse dem Auskunftsanspruch vorgehen. Das OVG bestätigte die Auffassung des VG Stuttgart, dass strafrechtlich relevante Informationen keine Betriebsgeheimnisse darstellen:

"(...) Derartige schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder mit diesen vergleichbare wettbewerbsrelevante Informationen stehen hier nicht an.

Als dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können. (...)

Die Qualität von einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbaren Informationen kommt den in Frage stehenden Unterlagen nicht zu. Gerade im Hinblick auf den Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG kann diesem Begriff nur die Bedeutung zuerkannt werden, dass im Markt befindliche Produkte nur dann und nur in dem Umfang dem Schutzbereich unterfallen, der durch einschlägige Normwerte und -vorgaben bestimmt wird. Sachverhalten, denen eine strafrechtliche Relevanz zukommt, sind beispielsweise dementsprechend keine Geschäftsgeheimnisse. (...)

Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse kann demzufolge auch nicht bestehen hinsichtlich von Produkten, bei denen Normvorgaben, hier in Bezug auf das Vorhandensein von ITX in Verpackungsmaterialien, nicht beachtet worden sind. Zwar kann das Bekanntwerden einer ein solches Produkt vertreibenden Firma oder der Verkaufsort eines solchen Produkts Einfluss auf das Kaufverhalten von Verbrauchern haben, mögliche damit verbundene Absatzeinbußen der betreffenden Firmen sind aber im Falle der Überschreitung dem Verbraucherschutz dienender Normwerte nicht schutzwürdig. Im Hinblick auf das in den fraglichen Unterlagen enthaltene Gutachten des CVUA Stuttgart vom 27. Oktober 2005 ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass darin außer den Antragstellerinnen auch der Hersteller genannt wird und das Vorhandensein erhöhter ITX-Werte in Verpackungsmaterialien deutlich eher dem Hersteller "zugeschrieben" wird als den Firmen, die das Produkt vertreiben oder in deren Verkaufsmärkten es angeboten wird."